§
1. (1) Der Verein führt den Namen „Homosexuelle und Glaube, Ökumenische
Arbeitsgruppe Wien“.
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
(3)
Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
§
2. Der Verein, dessen Tätigkeit ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt
und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt folgende Ziele:
(1)
Unterstützung von Schwulen, Lesben und Transgenderpersonen in der Entwicklung
als eigenständige Persönlichkeiten, Förderung ihres Selbstbewusstseins, des
freundschaftlichen Miteinanders und der Hilfestellung bei sozialen und
individuellen Konflikten.
(2) Der Verein will dazu
beitragen, dass lesbische, schwule und transgender Personen in Kirchengemeinden
und religiösen Organisationen völlig integriert leben und in allen Bereichen
gleichberechtigt mitarbeiten können. Diese Integration soll auch in
gottesdienstlichen Formen ihren Ausdruck finden.
(3) Die Förderung der
demokratischen Auseinandersetzung mit Homosexualität und Transidentität und
die Beeinflussung der öffentlichen Bewusstseinslage derart, dass die
Benachteiligung von Lesben, Schwulen und Transgenderpersonen beseitigt wird.
(4) Angestrebt wird
insbesondere ein an den europäischen Menschenrechtsstandards orientierter
Ausbau der Grundrechte sowohl für einzelne als auch für Lebensgemeinschaften
und Partnerschaften.
(5) Das Eintreten für
die Gleichberechtigung der Geschlechter unter anderem durch kritische
Auseinandersetzung mit den traditionellen Rollenbildern und deren Überwindung.
§
3. (1) Der Vereinszweck soll unter Beachtung der geltenden gesetzlichen
Vorschriften durch die in Abs. 2 und 3 angeführten Mittel erreicht werden.
(2)
a)
Initiierung und Durchführung von Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit
sowie Mitgliedschaft bei und Beteiligung an inländischen, ausländischen und
internationalen Organisationen, Gesellschaften und Einrichtungen bzw. deren
Vorhaben.
b)
Beratung von und Zusammenarbeit mit gesetzgebenden Körperschaften, Behörden,
offiziellen Stellen und anderen Institutionen des kirchlichen wie des
staatlichen Bereichs.
c)
Ideelle und materielle Unterstützung bzw. Durchführung von
wissenschaftlichen und publizistischen Projekten und Arbeiten; Herausgabe bzw.
Druck von Zeitschriften und sonstigen Publikationen sowie Veröffentlichungen
mithilfe anderer, insbesondere elektronischer Medien.
d)
Vorträge, Versammlungen, Diskussionen, Ausstellungen, Theatervorführungen
und sonstige Veranstaltungen in der Öffentlichkeit.
e)
Einrichtung eines persönlichen Beratungsdienstes unter Mitwirkung
entsprechender Fachkräfte.
f)
Einrichtung einer Bibliothek und eines Archivs.
g)
Miete, Pacht und Ankauf geeigneter Räume, Baulichkeiten oder Grundstücke.
(3)
Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a)
Mitgliedsbeiträge.
b)
Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen.
c)
Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
d)
Öffentliche Sammlungen nach behördlicher Genehmigung.
e)
Abgabe von Erfrischungen bei Versammlungen (Büffet).
§
4. (1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche
und Ehrenmitglieder.
(2)
Ordentliche Mitglieder sind jene, die an allen Rechten und Pflichten des Vereins
teilnehmen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die beabsichtigen, die
Vereinszwecke zu fördern, aber an den Rechten und Pflichten des Vereins nicht
teilhaben wollen. Ehrenmitglieder sind solche, die wegen ihrer besonders
verdienstvollen Förderung von Vereinszwecken dazu ernannt werden.
§
5. (1) Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen
sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden, die den Vereinszweck unterstützen
wollen.
(2)
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden.
(3) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf
Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6. (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod,
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch
Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung
und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit schriftlich
erfolgen.
(3) Die Streichung eines Mitglieds kann der
Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs
Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt
hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein
kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt
werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig,
bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Verpflichtung zur
Zahlung der bis zum erfolgten Ausschluss fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge
bleibt hievon unberührt.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann
aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des
Vorstandes beschlossen werden.
§ 7. (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu
beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und
passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und die Zwecke des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie
haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die
ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung
der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe
verpflichtet. Weiters sind die Mitglieder verpflichtet, eine Änderung ihrer
Adresse dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die im Abs. 1 genannten Rechte ruhen, wenn ein
Mitglied mit seinen Beitragszahlungen mehr als sechs Monate im Rückstand ist.
Ausnahmen können vom Vorstand genehmigt werden.
§ 8. Die Organe des Vereins sind
die Generalversammlung (§§ 9,
10),
der Vorstand (§§ 11, 12, 13),
die RechnungsprüferInnen (§
14) und
das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9. (1) Die Generalversammlung ist die
„Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche
Generalversammlung findet zumindest alle vier Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat
auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf
schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der
stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen binnen
vier Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zur ordentlichen als auch zur außerordentlichen
Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe ihres Zwecks zu erfolgen. Die Einberufung
erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens
drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich,
mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über
einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
- können nur zur
Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder,
sofern ihre Rechte nicht gem. § 7 Abs. 3 ruhen, und die Ehrenmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen sowie rechtsfähige
Personengesellschaften werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung
des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes Mitglied kann nur zwei
andere gültig vertreten.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der
Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Beschlüsse, mit denen das Vereinsstatut geändert
oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen
werden in diesem Fall nicht berücksichtigt.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt
der Obmann/die Obfrau, bei dessen Verhinderung der/die StellvertreterIn. Wenn
auch dieser/diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste von der
Generalversammlung gewählte Vorstandsmitglied den Vorsitz (wenn vorhanden).
§ 10. Der Generalversammlung sind folgende
Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der
Rechnungsprüfer.
(2) Beschlussfassung über den Voranschlag.
(3) Bestellung und Enthebung
der Mitglieder des Vorstandes und
der RechnungsprüferInnen.
(4)
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
(5) Entlastung
des Vorstands.
(6) Festsetzung der Höhe der Mindestmitgliedsbeiträge
für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
(7) Verleihung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft.
(8) Entscheidung über Berufungen über Ausschlüsse
von der Mitgliedschaft.
(9) Beschlussfassung über Statutenänderungen und
die freiwillige Auflösung des Vereins.
(10) Festlegung der Anzahl der von Arbeits- und
Interessensgruppen zu entsendenden ReferentInnen nach Maßgabe der jeweiligen
Erfordernisse unter Beachtung der Größe und Bedeutung der Arbeits- und
Interessensgruppen.
(11) Beratung und Beschlussfassung über sonstige
auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11. (1) Der Vorstand besteht aus zumindest zwei
natürlichen Personen (dem Obmann/der Obfrau sowie dem/der StellvertreterIn).
Eine Ausweitung des Vorstandes um zB. SchriftführerIn, KassierIn, evtl. deren
StellvertreterInnen, sowie den ReferentInnen der Arbeits- und Interessensgruppen
ist möglich.
(2) Bei Ausscheiden eines von der
Generalversammlung gewählten Mitgliedes des Vorstandes wird ein anderes wählbares
Vereinsmitglied durch den Vorstand kooptiert; dazu ist die nachträgliche
Genehmigung durch die nächstfolgende Generalversammlung einzuholen. Fällt der
Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich
eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes
einzuberufen.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt max.
vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau
oder dem/der StellvertreterIn bei Verhinderung des Obmannes/der Obfrau
schriftlich, per Fax, per E-Mail oder mündlich einberufen. Ist auch der/die
StellvertreterIn auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle
seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend
ist. Beschlüsse des Vorstandes sind den Vereinsmitgliedern bei der nächsten
Zusammenkunft des Vereins oder auf Anfrage mitzuteilen.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Falle, daß
der Vorstand nur aus zwei natürlichen Personen besteht, ist zur
Beschlussfassung Einstimmigkeit notwendig.
(7) Für Beschlüsse, die die Aufnahme von
Fremdmitteln bedingen, ist die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder
erforderlich, wenn durch diese Beschlüsse die Gesamtverschuldung des Vereins
den 1.000-fachen Mindestmonatsmitgliedsbeitrag überschreitet.
(8) Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei
Verhinderung der/die StellvertreterIn.
Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(9) Außer durch Tod oder Ablauf der
Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch
Enthebung (Abs. 10) und durch Rücktritt (Abs. 11).
(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den
gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder entheben. Die Enthebung
tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit
schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den
Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die
Generalversammlung zu richten. Sollte durch den Rücktritt die Zahl der
Vorstandsmitglieder unter zwei sinken, so wird der Rücktritt erst mit Wahl bzw.
Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 12. Der Vorstand ist das leitende und geschäftsführende
Organ des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
(1) Verwaltung des Vereinsvermögens.
(2) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von
ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
(3)
Kooptierung von Vorstandsmitgliedern gem. § 11 Abs. 2.
(4)
Bestellung der ReferentInnen auf Vorschlag der Arbeits- und Interessensgruppen.
(5) Zulassung und Auflösung von Arbeits- und
Interessensgruppen.
(6) Aufnahme und Kündigung von
Vereinsangestellten.
(7) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen
und außerordentlichen Generalversammlung.
(8) Erstellung des Voranschlages, Abfassung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
(9) Zustimmung zur Aufnahme von Fremdmitteln gem.
§ 11 Abs. 7.
(10) Antrag auf Ernennung von Ehrenmitgliedern an
die Generalversammlung.
(11) Änderung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
eines einzelnen Mitglieds auf dessen Antrag.
§ 13. (1) Der Obmann/die Obfrau führt die
laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die StellvertreterIn unterstützt den
Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach
außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Unterschriften des Obmannes/der Obfrau und einer zweiten Person des
Vorstandes.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den
Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich
von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt,
auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder
des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu
treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann /die Obfrau führt den Vorsitz in
der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die SchriftführerIn (wenn nicht vorhanden
der/die StellvertreterIn) führt die Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstands.
(7) Der/die KassierIn (wenn nicht vorhanden der Obmann/die Obfrau bzw. der/die
StellvertreterIn) ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
(8)
Die ReferentInnen sind die Abgeordneten der einzelnen Arbeits- und
Interessensgruppen. Ihnen obliegt insbesondere die Vertretung der Arbeits- und
Interessensgruppen im Vorstand.
§ 14. (1) Die zwei RechnungsprüferInnen werden
von der Generalversammlung auf die Dauer von max. vier Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnen dürfen keinem Organ - mit
Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Prüfung ist.
(2) Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende
Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im
Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der
Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen RechnungsprüferInnen
und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im übrigen
gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 9, 10,
und 11 sinngemäß.
§ 15. (1) In allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei
ordentlichen Vereinsmitgliedern, deren Rechte nicht gem. § 7 Abs. 3 ruhen,
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied
als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den
Vorstand binnen zehn Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft
Mehrere Personen einer Streitpartei machen gemeinsam ein Mitglied
namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von zehn Tagen wählen
die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes
ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder
des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung -
angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung
nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder
mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16. (1) Die Arbeits- und Interessensgruppen
werden vom Vorstand auf Antrag einzelner Vereinsmitglieder zugelassen. Sie können
vom Vorstand jederzeit wieder aufgelöst werden.
(2) Sie sind im Vorstand durch einen oder mehrere
ReferentInnen vertreten. Die Anzahl wird von der Generalversammlung festgelegt.
Neugebildete Gruppen werden bis zur nächsten Generalversammlung durch je einen
Referenten/eine Referentin vertreten.
§ 17. (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins
kann nur auf einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt.
(2) Im Fall der freiwilligen Auflösung des Vereins
hat die außerordentliche Generalversammlung über die Verwertung des
vorhandenen Vermögens zu bestimmen.
(3) Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und
erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie
dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
2003